Einführung eines kommunalen Vorkaufsrechts

Um dringend benötigte Grundstücke zur Nutzung für öffentliche Zwecke zu sichern, ist es nach Auffassung der SPD Fraktion notwendig, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Einführung des allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts für den Kauf von Grundstücken nach § 24 BauGB zu schaffen.

Foto: Hans-Rudolf Müller

Einführung eines kommunalen Vorkaufsrechts  – Antrag zum nächsten zuständigen Ausschuss

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

wir beantragen, den Punkt „Einführung eines kommunalen Vorkaufsrecht“ auf die Tagesordnung des als nächstes stattfindenden, zuständigen Ausschusses zu setzen.

 

Beschlussfassung

Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraus- setzungen zur Einführung des allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts für den Kauf von Grundstücken nach § 24 BauGB zu schaffen. Ziel dieser Satzung soll es sein, trotz gegenläufiger, immobilienwirtschaftlicher Überlegungen Dritter, Grundstücksflächen zu erwerben. Die notwendigen personellen Ressourcen, Prozesse und organisatorischen Veränderungen sind darzustellen.

 

Begründung

Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann nach Auffassung der SPD Fraktion einen Beitrag dazu leisten, dringend benötigte Grundstücke zur Nutzung für öffentliche Zwecke zu sichern. Dazu zählen insbesondere Verkehrs-, Gemeindebedarfs-, Grün-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen. Zu den Gemeindebedarfsflächen zählen z. B. Flächen für Schulen, Kindertagesstätten und Flüchtlingsunterkünfte. Auch für die wirksame Umsetzung von sozialen Erhaltungssatzungen ist ein kommunales Vorkaufsrecht von Nöten, um spekulative Grundstücksverkäufe zu verhindern. Die Wiedereinführung des Vorkaufsrechts kann daher einen Beitrag zur sozialen Wohnungspolitik leisten.

Das allgemeine kommunale Vorkaufsrecht gibt der Stadt Pulheim die Möglichkeit, Grundstücke, die dringend für stadtentwicklungspolitische Vorhaben gebraucht werden, einfacher zu erwerben. Wenn Grundstücke oder Immobilien verkauft werden, kann die Stadt ihr Vorkaufsrecht geltend machen. Damit kann sie Immobilien zu dem Preis erwerben, auf den sich Käufer und Verkäufer geeinigt haben. Bevor ein Immobiliengeschäft ausgeübt wird, prüft die Verwaltung, ob ein Vorkaufsrecht vorliegt und davon Gebrauch gemacht werden soll. Nicht alle Grundstücks- und Immobilienverkäufe sind vom Vorkaufsrecht betroffen. Es kommt z. B. bei Gemeindebedarfsflächen zum Tragen, aber auch in Sanierungsgebieten. Ferner bei Flächen im unbebauten Außenbereich, wenn der Flächennutzungsplan dort eine Entwicklung zum Wohnungsbau vorsieht. Auch im bebauten Innenbereich, wenn Baulücken den Wohnbauflächen zuzuordnen sind, kann das Vorkaufsrecht Anwendung finden. Viele Immobiliengeschäfte sind deshalb von der Regelung gar nicht betroffen. Insbesondere gibt es kein Vorkaufs-recht der Stadt beim Kauf oder Verkauf von Eigentumswohnungen.

Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB). Es muss also ein öffentliches Interesse vorliegen, welches das Vorkaufsrecht erforderlich macht. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde; abzuwägen sind die öffentlichen Belange an der Nutzung des Grundstücks für öffentliche Zwecke, mit den privaten Belangen der Vertragsparteien.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Sommer, Fraktionsvorsitzender

Sylvia Fröhling, Ratsmitglied