
Das Verwaltungsgericht Aachen hat am Mittwoch, den 05. Januar 2011 mit Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Straßenbenutzer keinen Anspruch darauf haben, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt. Nach dem Staßen- und Wegegesetz des Landes NRW ist den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt. Dementsprechend sind die Gemeinden angehalten bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.
Ein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Straßenanliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung der Reinigungspflicht entstehe durch diese objektive Pflicht der Gemeinde nicht. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde kann durch den Betroffenen erst dann geltend gemacht werden, wenn infolge der Nichterfüllung der Reinigungspflicht der Einzelne einen Schaden erleidet.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.