Die SPD-Ratsfraktion beauftragte ihren Vorsitzenden Rolf Uebach folgenden Antrag zu stellen.
Resolution des Rates der Stadt Pulheim
1. Der Rat der Stadt Pulheim wendet sich gegen die Absichtserklärung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Schulbezirke bei Grundschulen abschaffen zu wollen.
In einem Referentenentwurf der Landesregierung ist eine entsprechende Änderung der bewährten gesetzlichen Regelung in Paragraph 84 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes zum Jahr 2008 vorgesehen. Dies hätte für Kommunen, Schüler und Eltern erhebliche negative Auswirkungen.
Die Schulbereiche liefern Orientierung bei der Bemessung des notwendigen Investitionsbedarfs
Dieses Steuerungsinstrument versetzt die Städte und Gemeinden in die Lage, Schulraumkapazitäten verlässlich zu ermitteln und zielgerichtet vorzuhalten. Die kommunalen Investitionsentscheidungen, auch die Entscheidungen der im letzten Jahr begonnenen Investitionsoffensive im Bereich der Schulen, können ohne Planungssicherheit und ohne eine geordnete Schulentwicklungsplanung nicht mehr zielgerecht und zukunftweisend getroffen werden.
Bei Aufhebung der Grundschulbezirke in Verbindung mit dem Anspruch auf Einschulung in die wohnortnächste Grundschule besteht in unserer Stadt die konkrete Gefahr, dass an einer Grundschule die eingerichteten Ganztagsplätze nicht beansprucht werden mit der Folge, dass die Stadt verpflichtet ist, bewilligte Bundeszuwendungen (in Höhe von 115.000 pro Gruppe) zurückzuzahlen.
Festlegung der Zügigkeit löst Probleme nicht
Die Festlegung der Zügigkeit bei Grundschulen führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und birgt die Gefahr sozialer Verwerfungen. Insbesondere ist diese Maßnahme nicht geeignet, als ausreichendes Steuerungsinstrument zu dienen und die oben beschriebene konkrete Gefahr auszuräumen.
Aus diesen Gründen appelliert der Rat der Stadt Pulheim an die Adresse der Landesregierung und der Abgeordneten des Düsseldorfer Landtages, einer Auflösung der Grundschulbezirke nicht zuzustimmen.
2. Der Rat der Stadt Pulheim wendet sich entschieden gegen die Absichtserklärung, das Vorschlagsrecht des Schulträgers bei der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters abzuschaffen. In dem Regierungsentwurf für ein neues Schulgesetz ist in § 61 Abs. 2 vorgesehen, dass in Zukunft die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Diese Regelung wird dem kommunalen Interesse nicht gerecht.
Nicht Abschaffung, sondern Stärkung des kommunalen Einflusses bei der Schulleiterbestellung tut Not.
Gerade heute füllt die Schulleiterin/der Schulleiter eine wichtigere Funktion an der Nahtstelle zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Stadt aktiv in die Weiterentwicklung des örtlichen Bildungswesens einbringt und diese als eine ihrer wesentlichen Aufgaben erkennt. Die Notwendigkeit der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und Schulträger ist unabweisbar. Ohne diese enge Verbindung sind beispielhaft weder die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe, der Ausbau von Ganztagsangeboten, die Ausarbeitung und Gestaltung von Schulprofilen und kommunalen Leitbildern oder die Verwaltung der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Sachmittel erfolgreich.
Deshalb muss das bisherige Vorschlagsrecht des Schulträgers nicht abgeschafft, sondern in gestärkter Form erhalten bleiben, indem er bereits am Beurteilungsverfahren der Bewerber beteiligt wird.